Erläuterungen zum Werkvertrag

Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer (Auftragnehmer) zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller (Auftraggeber) zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§§ 631 ff. BGB). Im Werkvertrag wird die Arbeit nach dem Ergebnis (Werk) beurteilt und nicht nach dem Aufwand der geleisteten Arbeit.

Das Werk

Ein Werk im Sinn des BGB kann sowohl Herstellung (z.B. Anfertigung eines Maßanzugs) bzw. Veränderung einer Sache (z.B. Reparatur) als auch ein anderer, durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (z.B. Anfertigung eines Gutachtens, chemische Untersuchung eines Stoffes, Reinigung eines Gebäudes).

Das im Werkvertrag beauftragte Unternehmen handelt bei der Erstellung des Werkes unternehmerisch selbstständig. Es entscheidet selbst wie, mit wie viel Personal, in welchem Zeitraum und mit welchem Zeitaufwand es das vereinbarte Werk erstellt. Es verwendet dabei eigene Arbeitsmittel.

Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt die Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber. Somit ist der Auftragnehmer alleine verantwortlich und haftbar für das Endergebnis. Der Auftraggeber zahlt den vereinbarten Preis für das vereinbarte Ergebnis - und nicht für Arbeitskräfte oder Arbeitszeit.

Unterschied Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung

Kurz gesagt, bei einem Werkvertrag bestellt der Auftraggeber ein Werk, bei der Arbeitnehmerüberlassung oder Leiharbeit bestellt der Entleiher Arbeitnehmer. Beim Werkvertrag wird der Erfolg (also das erstellte Werk) bezahlt - bei der Arbeitnehmerüberlassung die abgerufene Arbeitszeit.

Die Mitarbeiter des Werkunternehmers gehören nicht zum Kundenbetrieb. Sie dürfen lediglich bis zu einem gewissen Grad in die Arbeitsabläufe des Auftraggebers eingebunden sein. Sie unterliegen aber nicht den Weisungen von Vorgesetzten des Auftraggebers.

Dagegen gehören Leiharbeiter für die Zeit der Entleihe faktisch zum Kundenbetrieb (Entleiher). Sie werden häufig direkt in die internen Prozesse und Strukturen des Entleihers eingebunden. Der Entleiher übernimmt das Weisungsrecht für die Zeit der Entleihe, somit sind Mitarbeiter des Entleihers direkte Vorgesetzte der ausgeliehenen Mitarbeiter. Auch ist der Betriebsrat des Entleihers teilweise für sie zuständig. Sie dürfen bei längeren Einsätzen auch bei Betriebsratswahlen im Kundenbetrieb mitwählen.

Mitunter wird die Abgrenzung zwischen Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung jedoch nicht eingehalten. Dann spricht man von sogenannten Scheinwerkverträgen, die in Wahrheit versteckte Leiharbeit sind. Die Bundesagentur für Arbeit bewertet sie dann als (nicht angemeldete) Arbeitnehmerüberlassung.

 

WICHTIGER HINWEIS: ITCHUM kann im Rahmen seines Internetauftritts nur allgemeine und unverbindliche Erläuterungen zum Werkvertrag bieten. Die individuelle Situation Ihres Unternehmens wird dabei nicht betrachtet. Wenn Sie konkret einen Werkvertrag planen, dann wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihren Rechtsanwalt.