Ich habe keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Darf ich trotzdem Mitarbeiter überlassen?

Für die Arbeitnehmerüberlassung ist zunächst grundsätzlich eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit nötig. Allerdings gibt es für gelegentlich auftretende Überlassungsfälle im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) eine Bagatellklausel, für die keine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist.

Die erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung ist laut AÜG grundsätzlich zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweigs unter anderem möglich zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht oder zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. Durch die erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung sollen gelegentlich auftretende Überlassungsfälle von der Erlaubnispflicht ausgeklammert werden, wie zum Beispiel die Abdeckung eines kurzfristigen Spitzenbedarfs eines anderen Unternehmens. Diese Privilegierung ist geboten, um zum Beispiel die gelegentliche Überlassung durch Handwerksbetriebe oder gemeinnützige Organisationen nicht unnötig zu erschweren. Aus dem Anwendungsbereich des AÜG fällt damit grundsätzlich die einmalige und kurzfristige Arbeitnehmerüberlassung heraus. (Quellen: Begründung der Bundesregierung zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 16.2.2011, verkürzt; Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 451/11, Abs. 20, verkürzt)

Für das Bauhauptgewerbe gelten Einschränkungen. Allerdings erlaubt das AÜG nach §1b die Überlassung für Betriebe des Baugewerbes untereinander, soweit alle weiteren Regelungen des AÜG eingehalten werden.

Für das Instrument des Werkvertrags gelten solche Einschränkungen nicht.

Diese Informationen sind unverbindlich. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite "Erläuterungen zur Arbeitnehmerüberlassung".

Zuletzt aktualisiert am 21. Februar 2022 von Sascha Gerber.

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